Mangelnde juristische Durchdringung der Debatte

Sonntagsöffnung: Wolfgang Greilich zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit

Die öffentliche Debatte über das Verbot der Ladenöffnung zu Liebigs Suppenfest leidet erkennbar an nur mangelnder bzw. oberflächlicher juristischer Durchdringung. Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung und stellt ein in mehrfacher Hinsicht unzutreffendes Bild, wenn z.B. Frau OB Grabe-Bolz mit den Worten zitiert wird, der von der FDP-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung in Gießen gestellte Antrag sei „im besten Fall von Unkenntnis geprägt“. Da meine Fraktion und ich uns bereits seit längerem mit der Problematik im zuständigen Hessischen Landtag befassen, erlaube ich mir, Ihnen nachstehend eine (mit Blick auf die Komplexität der Fragestellung vergleichsweise) kurze und präzise Darstellung der Rechtsfragen und  damit gleichzeitig eine Stellungnahme zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der Streichung des Anlassbezugs aus dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zu geben.

  1. Die immer wieder zitierte Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Ladenöffnungsgesetz 2009 hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit der konkreten Regelung befasst. In Berlin war unter anderem vorgesehen: Öffnung der Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen; dazu Öffnung an vier weiteren Sonn- oder Feiertagen jährlich durch Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung, wenn dies „im öffentlichen Interesse“ ist; Öffnung von Verkaufsstellen an zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen nach vorheriger Anzeige an das zuständige Bezirksamt aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten.
    Diesbezüglich kam das BVerfG bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, d.h. im Wesentlichen die Berufsfreiheit auf Seiten der Händler und die allg. Handlungsfreiheit der Kunden und auf der anderen Seite dem Sonntagsschutz zu dem Ergebnis, dass die Berliner Regelung unverhältnismäßig war. Das Abwägungsergebnis beruht im Wesentlichen darauf, dass so insgesamt zehn verkaufsoffene Sonn- und Feiertage vorgesehen bzw. möglich und die hohen christlichen Feiertage nicht ausgenommen waren, vor allem aber die Regelung ermöglicht hätte, an jedem Adventssonntag Läden zu öffnen.
  2. Die von uns vorgeschlagene Regelung sieht hingegen nicht nur einen umfassenden Schutz der hohen oder „stillen“ Feiertage, der Kernzeiten des Gottesdienstes sowie eine zeitliche Begrenzung an den Öffnungstagen auf sechs Stunden Öffnungszeit  vor, sondern garantiert auch überdies, dass eben nicht einzelne oder gar alle vier Adventssonntage verkaufsoffen gemacht werden könnten. Zudem begrenzt die hessische Regelung die Öffnungen auf vier pro Jahr. Alleine dies zeigt schon, dass das Abwägungsergebnis – unabhängig vom Vorhandensein des Anlassbezugs – aus dem Berliner Ladenöffnungsurteil von 2009 nicht einfach auf die hessische Regelung zu übertragen ist.
  3. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2015, welches sich auf das bayrische Ladenöffnungsgesetz bezieht, in dem es einen ähnlichen Anlassbezug wie in Hessen gibt, sowie die seitherigen Entscheidungen des Hessischen VGH beziehen sich samt und sonders darauf, dass die Ladenöffnungsgesetze einen Anlassbezug vorsehen und die Voraussetzungen des Anlassbezuges (!) – die der VGH immer weiter konkretisiert hat (eigener erheblicher Besucherstrom des Sonderereignisses, enger räumlicher Zusammenhang der Verkaufsöffnung mit dem Sonderereignis) jeweils in der konkreten Situation nicht erfüllt waren. Die Urteile (auch zu Liebigs Suppenfest!) machen zwar – logischerweise – Ausführungen zur Herleitung des Anlassbezuges, nehmen jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz als solchen als Grund für die Versagung, sondern die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Ladenöffnungsgesetzes. Auch das Urteil zum Berliner Ladenöffnungsgesetz sagt an keiner Stelle, dass es zwingend einen Anlassbezug geben muss, um den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz zu gewährleisten – im Gegenteil wird darauf hingewiesen, dass auch andere Schutzmaßnahmen – die in Hessen ergriffen wurden, siehe hierzu oben  – in Betracht kommen.
  4. Untermauert wird diese Argumentation durch den Umstand, dass es in den Bundesländern Niedersachsen, Rheinland-Pfalz sowie dem Saarland jeweils Regelungen zu Sonn- und Feiertagsöffnungen gibt, die keinen Anlassbezug enthalten, sondern zur Gewährleistung des Sonntagsschutzes schlicht quantitative sowie qualitative Hürden einziehen, die es auch im Hessischen Ladenöffnungsgesetz bereits gibt. Bisher gab es keinerlei verfassungsrechtliche Überprüfung dieser Regelungen, die zu dem Ergebnis gekommen wären, dass diese Regelungen verfassungswidrig sind.
  5. Nach alledem ist festzustellen: Weder aus dem Wortlaut der Verfassung noch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist herleitbar, dass die Streichung des Anlassbezuges durch den Gesetzgeber unzulässig ist. Vielmehr spricht mehr dafür, dass eine maßvolle, mit entsprechenden Schutzmaßnahmen versehene Regelung (Schutz hoher Feiertage, zeitliche Eingrenzung, Schutz der Kernzeiten der Gottesdienste, mengenmäßige Begrenzung) auch verfassungsrechtlich Bestand haben würde, als umgekehrt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass der Sonntagsschutz nicht absolut gewährleistet wird (siehe die vielen Branchen, die sonntags öffnen müssen und es auch dürfen, weil sonst das öffentliche Leben zum Erliegen käme oder zumindest äußerst negativ beeinflusst würde, bspw. Sicherheitsbehörden, Gaststätten, Tankstellen, aber auch Bäckereien etc. pp.); zum anderen weil es eben auch Rechte von Verfassungsrang gibt (Berufsfreiheit, allg. Handlungsfreiheit), die mit dem Sonntagsschutz konkurrieren. Diese Annahme wird unterstrichen durch ein ganz junges Signal des Bundesverfassungsgerichtes. Mit einem Beschluss vom 27. Oktober 2016 (1 BvR 458/10, Pressemitteilung vom 30. November 2016) setzte das höchste deutsche Gericht Akzente von der anderen Seite, indem es die restriktiven bayerischen Regelungen, unter anderem zum Karfreitag, für verfassungswidrig erklärte. Dabei hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auch bei der Frage der Sonn- und Feiertagsöffnung der Gesetzgeber frei in der Ausgestaltung des Ausmaßes des Feiertagsschutzes ist und dass selbst bei der Frage dieser sogenannten „stillen hohen Feiertage“ eine Untersagung nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall zulässig ist.

Sicherheit für Handel, Bürger und Städte gibt es also nur durch eine Streichung des Anlassbezuges. Für eine entsprechende gemeinsame Initiative mit meinen Landtagskollegen Möller (CDU) und Merz (SPD) stehe ich jederzeit bereit.